Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über
den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - und die unterzeichnenden Länder - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann -, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
„Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Mio. Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.“
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 1 wird der Betrag „78.534.000,00 Euro“ durch den Betrag „28.292.508,74 Euro“ ersetzt.
2. In Art. 4 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2014
Gesamtsumme
in Euro (höchstens)
Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)
Burgenland
769.526,66 €
769.526,66 €
Kärnten
-
-
Niederösterreich
5.354.049,06 €
5.354.049,06 €
Oberösterreich
3.452.882,82 €
3.452.882,82 €
Salzburg
2.617.339,49 €
2.617.339,49 €
Steiermark
2.955.475,17 €
2.955.475,17 €
Tirol
2.032.969,64 €
2.032.969,64 €
Vorarlberg
900.980,61 €
900.980,61 €
Wien
10.209.285,29 €
10.209.285,29 €
Österreich
28.292.508,74 €
28.292.508,74 €“
3. In Art. 5 Abs. 1 wird der Betrag „375.402.000,00 Euro“ durch den Betrag „425.643.491,26 Euro“ ersetzt.
4. In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2017 der Betrag „88.678.000,00 €“ durch den Betrag „113.798.745,60 €“ ersetzt.
5. In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2018 der Betrag „78.333.000,01 €“ durch den Betrag „103.453.745,67 €“ ersetzt.
6. In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2015
Gesamtsumme
in Euro (höchstens)
Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)
Burgenland
3.712.179,60 €
2.743.748,84 €
Kärnten
7.308.628,49 €
6.923.600,89 €
Niederösterreich
21.026.632,33 €
14.545.945,44 €
Oberösterreich
14.337.218,53 €
14.009.406,35 €
Salzburg
6.918.750,92 €
3.930.694,09 €
Steiermark
15.352.158,75 €
11.991.271,47 €
Tirol
9.220.345,80 €
6.693.336,33 €
Vorarlberg
3.929.825,44 €
3.655.552,51 €
Wien
27.562.260,14 €
10.721.835,71 €
Österreich
109.368.000,00 €
75.215.391,63 €“
7. In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2017
Gesamtsumme
in Euro (höchstens)
Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)
Burgenland
3.957.958,65 €
1.354.462,89 €
Kärnten
8.561.666,51 €
2.669.236,18 €
Niederösterreich
21.921.143,80 €
7.671.986,92 €
Oberösterreich
21.915.356,50 €
6.732.185,90 €
Salzburg
6.785.284,48 €
2.524.444,51 €
Steiermark
17.218.175,89 €
5.762.376,25 €
Tirol
9.770.007,97 €
3.364.227,39 €
Vorarlberg
5.624.126,45 €
1.756.666,40 €
Wien
18.045.025,35 €
8.069.513,55 €
Österreich
113.798.745,60 €
39.905.099,99 €“
8. In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2018
Gesamtsumme
in Euro (höchstens)
Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)
Burgenland
3.606.827,63 €
1.479.798,41 €
Kärnten
7.869.693,60 €
3.677.963,17 €
Niederösterreich
19.932.257,55 €
7.884.278,69 €
Oberösterreich
20.170.104,32 €
9.597.975,58 €
Salzburg
6.130.847,38 €
2.166.495,72 €
Steiermark
15.724.337,21 €
6.675.183,71 €
Tirol
8.897.865,51 €
3.614.730,79 €
Vorarlberg
5.168.728,18 €
2.410.084,32 €
Wien
15.953.084,29 €
3.280.835,28 €
Österreich
103.453.745,67 €
40.787.345,67 €“
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 14. November 2014 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 14. November 2014 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, folgt.
(4) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden am 11. Dezember 2014 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten. Gegenüber dem Land Vorarlberg ist die Vereinbarung gemäß ihrem mit 1. Dezember 2014 wirksam geworden. Gegenüber dem Land Burgenland wird die Vereinbarung gemäß ihrem mit 1. Jänner 2015 wirksam.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.