5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.