1. Abschnitt
Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 – im Folgenden als „Allgemeine Verordnung“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 – im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.
(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
