Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückwirkende Verrechnung

Die durch erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – , die gemäß festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.