Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlußerfordernisse

(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.