Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung

(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.

(2) Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer als Geschäftsstelle besorgt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.