Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:

a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel

Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg

b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild

Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg