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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 42/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:

a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel

Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg

b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild

Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg

Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß ergibt.

Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.