Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.