Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: GZ Nr. 449/1985
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet:
Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
