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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ Nr. 449/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet:

Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.