Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten:

Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Wald­schacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.

(2) Das Verbot gilt nicht für

1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, von Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden sowie für Fahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen;

2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

3. Fahrzeuge, die der erwerbsmäßigen Schifffahrt dienen;

4. Fahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

5. notwendige Betriebsfahrten der Betreiber der örtlichen Wasseranlagen für Instandhaltungen, Vermessungen für Profil­aufnahmen, Maßnahmen bei Hochwasserereignissen, betriebliche Überwachung und Inspektion der Anlagen und Abtransport von Treibholz oder sonstiger aus den Stauräumen notwendigerweise zu entfernenden Materialien.