. (1) Wer dem Verbot des zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Wer dem Verbot des zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.