Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.