4. Teil
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Verstöße gegen die Betriebsvorschriften werden nach Maßgabe des § 28 VAG 1997 als Verwaltungsübertretung geahndet.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Teil
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Verstöße gegen die Betriebsvorschriften werden nach Maßgabe des § 28 VAG 1997 als Verwaltungsübertretung geahndet.