Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.