Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Anwesenheit und Belehrung von

verantwortlichen Personen

Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.