Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen

Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche () liegen. Die Räume müssen Rauchabzüge haben. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.