Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Veranstaltungsräume

Höhenlage

Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche () nicht höher liegen:

a) als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;

b) als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.

Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.