2. Abschnitt
Veranstaltungsräume
Höhenlage
Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche () nicht höher liegen:
a) als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;
b) als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.
Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
