Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten

Spiel- und Szenenflächen

Anwendungsbereich

Für Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen gelten die bis 26, 54 und 57 Abs 1 und 3 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden Vorschriften der und 62 nicht besonderes bestimmt ist.