Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Brüstungen

Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein.