*) Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des , soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
