Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des , soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005