5. Abschnitt Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
*) Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im Übrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017
Weitere Inhalte
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle früheren, als Landesrecht in Geltung stehenden und den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Regelungen außer Kraft getreten.
