Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schrittweise Einführung von Solvabilität II

. (1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

1. ergänzender Eigenmittel gemäß ,

2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß und 2,

3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß ,

4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß und ,

5. von Zweckgesellschaften, die gemäß im Inland errichtet werden sollen,

6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß ,

7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß und ,

8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß ,

9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß ,

10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß und

11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß

entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß bis festzulegen,

2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß festzulegen und

3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß einzusetzen.

(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,

1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß zu entscheiden,

2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß zu genehmigen,

3. gegebenenfalls gemäß und über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

4. über einen Antrag gemäß zu entscheiden,

5. die Festlegungen gemäß und zu treffen und

6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.