Gruppeninterne Modelle bei Methode 2
. (1) Ein Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat
1. in dem Fall gemäß das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2. in dem Fall gemäß ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.
(2) ist sinngemäß anzuwenden.
