Rangordnung
. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
