Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anmeldung

. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.