Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
. (1) Wurde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß die FMA und nicht die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das in genannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten seinen Sitz hat, so kann die FMA diese Aufsichtsbehörde ersuchen, von diesem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in und festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und diese Informationen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weiterzuleiten.
(2) Benötigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde im Aufsichtskollegium erteilt, so hat sie sich, soweit möglich, an diese andere Aufsichtsbehörde zu wenden.
