Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
. (1) Unbeschadet von und hat die FMA vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium von Bedeutung ist diese im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu konsultieren, sofern es sich um folgende Fälle handelt:
1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe;
2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach bis 6 oder
3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Kapitalaufschlag gemäß oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks.
Vor einer Entscheidung gemäß Z 2 und 3 ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde jedenfalls zu konsultieren.
(2) Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
(3) Unbeschadet von und kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
