Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schulbesuchsbestätigung

Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke anzuwenden.