Schulbesuchsbestätigung
Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke anzuwenden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Schulbesuchsbestätigung
Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke anzuwenden.