Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.