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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/2000

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Anmerkung:

Durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 wurde diese Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 unverändert neu erlassen. Die neu erlassene Verordnung ist mit 29. April 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 3 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, wird verordnet:

(1) Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie zwischen der Südostecke des Grundstückes Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des Grundstückes Nr. 698 KG. Tiefgraben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage) dargestellt.

Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage zu

Plan Naturschutzgebiet Wildmoos

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  15/1979)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.