Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels der Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften und der Entwicklung der anthropogen überformten Wälder zu naturnahen Waldbeständen werden gemäß die in Anlage 2 umschriebenen Maßnahmen festgelegt.

(2) Die in der Anlage 2 festgelegten Maßnahmen sollen in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren abgeschlossen sein und nach wirtschaftlichen Überlegungen durchgeführt werden.