Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte;

3. das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Begehen und die Erhaltung des Felsensteiges oder anderer gekennzeichneter Wege;

5. das Befahren der Forstwege im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und zum Zweck der Sanierung von bestehenden Anlagen;

6. die forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Landschaftspflegeplans;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Wildfütterung;

8. die Nutzung von den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsen zum Klettern nach einem Einvernehmen der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen mit der Naturschutzbehörde.