Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Hydrologische Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Gräben und des Gerinnes;

2. mittel- bis langfristig die Entfernung der über Torf stockenden Fichtenbestände;

3. die Befreiung und Freihaltung insbesondere der ehemals offenen Moorbereiche von Gehölzen in Zone A, wobei die Freihaltung möglichst in Form jährlicher Streumahd oder Beweidung gewährleistet werden soll;

4. die langfristige Umwandlung der in Zone B gelegenen älteren Fichtenforste in naturnahe Laubwälder.