Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;

2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der gemäß Z 3 und 4 erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd der Streuwiese nach dem 15. August eines jeden Jahres;

5. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungsmasten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

6. die Instandhaltung des Gunstbaches zum Zwecke der Abflussertüchtigung;

7. Maßnahmen zur Ableitung der Drainagewässer aus den umliegenden Wirtschaftswiesen, sofern damit keine Entwässerung des Schutzgebiets bewirkt wird;

8. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Abwasserkanal der Kläranlage und am Kanal für die Hausentwässerung.