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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 70/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

(1) Die „Gierer Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;

2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der gemäß Z 3 und 4 erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd der Streuwiese nach dem 15. August eines jeden Jahres;

5. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungsmasten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

6. die Instandhaltung des Gunstbaches zum Zwecke der Abflussertüchtigung;

7. Maßnahmen zur Ableitung der Drainagewässer aus den umliegenden Wirtschaftswiesen, sofern damit keine Entwässerung des Schutzgebiets bewirkt wird;

8. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Abwasserkanal der Kläranlage und am Kanal für die Hausentwässerung.

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Feuchtwiese mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.

Gemäß werden folgende Maßnahmen festgelegt:

Es ist eine jährliche Streumahd nach dem 15. August eines jeden Jahres durchzuführen, das Mähgut zu heuen und anschließend abzutransportieren; falls ein Heuen aus Witterungsgründen nicht möglich ist, ist das Mähgut sofort, spätestens jedoch drei Tage nach der Mahd, abzutransportieren.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Gierer-Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.