Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auf jenen Flächen, für die keine Maßnahmen im Landschaftspflegeplan im Sinn des bis 4 festgelegt sind;

4. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des und 2;

5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des und 4;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des ;

7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

8. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und an sonstigen bestehenden Anlagen;

9. Instandhaltungsmaßnahmen an und Räumung von rechtmäßig bestehenden Gräben im für die Bewirtschaftung unbedingt notwendigen Ausmaß;

10. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. über den Landschaftspflegeplan hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks oder Entwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.