Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. das Befahren der Salzach mit Wasserfahrzeugen;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzungen gemäß den Z 5 bis 14;

4. das Befahren mit Fahrrädern auf den hiefür ausgewiesenen Wegen, die sonstige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen, insbesondere als Pilgerwege, als Reitwege und dergleichen;

5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des und des bis 8;

6. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des ;

7. die Jagdbewirtschaftung (rechtmäßige Ausübung der Jagd) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des ;

8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Salzach einschießlich der Watfischerei, im Lohirglbach nur vom Ufer aus und in den übrigen Alt- und Nebengewässern nur vom Ufer aus und eingeschränkt auf höchstens 15 Jahreslizenznehmer;

9. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen und sonstigen bestehenden Anlagen und Gebäuden;

10. wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der für bestehende Gebäude notwendigen Wasserversorgung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

12. über den Landschaftspflegeplan () hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

13. Eröffnung von Schotterentnahmestellen bis zu einer Größe von 500 m² ausschließlich für Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen innerhalb des Naturschutzgebiets;

14. die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen und pflanzlichen Organismen, soweit dies im Interesse der Bewirtschaftung der Grundflächen ist, nicht aber großflächige Bodenaufschließungen, die das für Proben übliche Ausmaß überschreiten.