Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des . (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

(2) In den Anlagen 1/1 bis 1/3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 48/2011 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

(3) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem in der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem in der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941). (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)