Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebiets;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. das Betreten des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, mit Ausnahme der Röhricht- und Schwimmblattzonen sowie der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A;

4. die Nutzung des Holzöstersees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A zu Badezwecken mit Ausnahme des Tauchens mit Tauchflaschen zu Freizeitzwecken;

5. die Nutzung des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, zum Eisstockschießen und Eislaufen;

6. das Befahren des Sees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A sowie außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, maximal acht Tret- oder Ruderbooten sowie im Rahmen des einmal jährlich stattfindenden traditionellen Weisenblasens;

7. Instandhaltungsmaßnahmen, die Nutzung sowie der Betrieb rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere der Stege, Liegewiesen, Uferbefestigungen und Gebäude sowie des bestehenden Moorwanderwegs;

8. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A mit Ausnahme des Fütterns und Anfütterns sowie ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten; Karpfenbesatz nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. das Absetzen von Ködern innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A, wenn dabei die Zone A weder betreten noch mit Booten oder sonstigen Schwimmhilfen befahren werden muss;

10. die Durchführung von fischökologischen Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.