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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 8/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebiets;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. das Betreten des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, mit Ausnahme der Röhricht- und Schwimmblattzonen sowie der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A;

4. die Nutzung des Holzöstersees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A zu Badezwecken mit Ausnahme des Tauchens mit Tauchflaschen zu Freizeitzwecken;

5. die Nutzung des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, zum Eisstockschießen und Eislaufen;

6. das Befahren des Sees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A sowie außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, maximal acht Tret- oder Ruderbooten sowie im Rahmen des einmal jährlich stattfindenden traditionellen Weisenblasens;

7. Instandhaltungsmaßnahmen, die Nutzung sowie der Betrieb rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere der Stege, Liegewiesen, Uferbefestigungen und Gebäude sowie des bestehenden Moorwanderwegs;

8. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A mit Ausnahme des Fütterns und Anfütterns sowie ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten; Karpfenbesatz nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. das Absetzen von Ködern innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A, wenn dabei die Zone A weder betreten noch mit Booten oder sonstigen Schwimmhilfen befahren werden muss;

10. die Durchführung von fischökologischen Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013, hinsichtlich des Holzöstersees außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.