Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Fichtenstangenholzes auf Grst. Nr. 2069 sowie des sonstigen Waldbestandes, soferne sie Schlagflächen von 500 m2 nicht überschreitet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd;

e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.