(1) Die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi, politischer Bezirk Schärding, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2065, 2068, 2069 und 2070, KG. St. Ägidi.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 15/1994
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
(1) Die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi, politischer Bezirk Schärding, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2065, 2068, 2069 und 2070, KG. St. Ägidi.
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Fichtenstangenholzes auf Grst. Nr. 2069 sowie des sonstigen Waldbestandes, soferne sie Schlagflächen von 500 m2 nicht überschreitet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd;
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.