Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie durch von diesen beauftragte Personen;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Wildfütterung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

3. die Mahd der Wiesenflächen ab dem 15. August jeden Jahres, alle drei bis vier Jahre die Mahd ab dem 1. Juli.