Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemäß werden zur Sicherung des Schutzzwecks folgende Maßnahmen festgelegt:

1. die Wiesenfläche ist jährlich nach dem 15. August, alle drei bis vier Jahre bereits ab dem 1. Juli zu mähen;

2. das Mahdgut ist nach dessen Abtrocknung von der Fläche zu entfernen;

3. im Fall der früheren Mahd ab dem 1. Juli ist das Mahdgut vor dessen Abtrocknung zu entfernen.