Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und dinglich Berechtigte;

b) das Betreten und die Entnahme von Proben für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Betreten der Waldflächen;

d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

f) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 1. September;

g) die forstwirtschaftliche Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.