(1) Die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden, politischer Bezirk Freistadt, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 5293, 5294, 5298/2 und 5299/2, alle KG. Weitersfelden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 48/1996
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
(1) Die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden, politischer Bezirk Freistadt, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 5293, 5294, 5298/2 und 5299/2, alle KG. Weitersfelden.
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und dinglich Berechtigte;
b) das Betreten und die Entnahme von Proben für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) das Betreten der Waldflächen;
d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
f) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 1. September;
g) die forstwirtschaftliche Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.