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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 48/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

(1) Die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden, politischer Bezirk Freistadt, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 5293, 5294, 5298/2 und 5299/2, alle KG. Weitersfelden.

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und dinglich Berechtigte;

b) das Betreten und die Entnahme von Proben für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Betreten der Waldflächen;

d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

f) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 1. September;

g) die forstwirtschaftliche Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.