Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;

2. das Betreten und Befahren sowie die Instandhaltung des durch das Schutzgebiet führenden Forstweges;

3. die Ausübung der Einforstungsrechte samt damit verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunde;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung und Erhaltung von Reviereinrichtungen, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der jährlichen Entnahme von 5 Festmetern Bau- und Zeugholz sowie 25 Raummetern Brennholz durch Einforstungsberechtigte nach gemeinsamer Auszeige durch die Bundesforste und die Naturschutzbehörde; im Fall von Naturkatastrophen oder des Erfordernisses des Bezugs von Elementarholz kann die jährliche Entnahmemenge höher ausfallen;

6. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks.