Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

c) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;

d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.