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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/2000

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Anmerkung:

Durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 wurde diese Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 26/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 unverändert neu erlassen. Die neu erlassene Verordnung ist mit 29. April 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In Durchführung der und 3 des O.ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung der O.ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:

(1) Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des des Gesetzes.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.

Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

c) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;

d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan Naturschutzgebiet Pesenbachtal (Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden Feldkirchen an der Donau und Herzogsdorf, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, und St. Martin i.M., politischer Bezirk Rohrbach.)

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  26/1963)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.